Aus: Ausgabe vom 23.06.2009, Seite 1 / Inland
Abmahnung wegen Kopftuch rechtens
Stuttgart. Städtische Mitarbeiterinnen können abgemahnt
werden, wenn sie trotz Verbots während der Arbeit aus
religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Dies entschied
das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem am Montag
in Stuttgart veröffentlichten Urteil. Im vorliegenden Fall
weigerte sich eine Kindergärtnerin moslemischen Glaubens,
während ihrer Tätigkeit das Kopftuch abzulegen. Die
Abmahnung, die der städtische Arbeitgeber deshalb aussprach,
ist dem Gericht zufolge rechtens. Laut Urteil verstieß die
Erzieherin gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot. Das Tragen
des Kopftuchs sei nur «ein äußeres Zeichen, das
nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft»,
hieß es zur Begründung. Daher werde die Klägerin
durch das Gebot, das Kopftuch während der Arbeitszeit
abzulegen, nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten
Glaubensfreiheit verletzt.
(AFP/jW)
(AFP/jW)
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