Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 15.08.2009, Seite 3 / Schwerpunkt

Finanzbehörde bemüht Beruhigungsfloskeln

junge Welt fragte bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main nach: Ist das Finanzamt nicht überfordert, mit demselben Personalstamm wie zuvor Rentensteueranträge zu überprüfen? Antwort: »Derzeit wird ein Verfahren entwickelt, welches die Rentenbezugsmitteilungen automatisiert auswertet.« Daneben sei eine besondere personelle Unterstützung angedacht. jW wollte die im Amtsjargon unverständliche Umschreibung näher erklärt haben, in der einmal von einem Grundfreibetrag von 7664 jährlich die Rede ist und dann wieder davon, daß erst ab 19 000 Euro jährlich versteuert werden muß. Aus der Antwort der Behörde ist zu schließen, daß letztere Zahl eine Mogelpackung ist. Es bleibt also dabei: Um steuerfrei auszugehen, darf der genannte Grundfreibetrag von 7664, inklusive Betriebsrenten oder ähnlichem, nicht überschritten werden – es sei denn, es gäbe maßgebliche Dinge abzusetzen.

Wissen wollte jW auch: Wie können älteren Bürgern, die mitunter froh sind, einen geregelten Tagesablauf zu bewältigen, komplizierte Dinge abverlangt werden wie Quittungen sammeln? Antwort: Das Bundesverfassungsgericht habe die steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Pensionen gefordert – der Gesetzgeber habe das umgesetzt.

Weiterhin bestätigte eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion auf jW-Nachfrage, daß der durch das Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfaßt, vollständig in der Verantwortung steht, steuerliche Pflichten des von ihm betreuten Rentners zu erfüllen. Die Frage, ob auch die Ärmsten unter den Rentnern eine Steuererklärung abgeben müssen, beantwortete die Sprecherin diplomatisch: »Bei Zweifeln über eine bestehende Steuerpflicht empfiehlt sich bereits jetzt die Abgabe von Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005.« Und: Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters sei ja nicht verpflichtend.

(düp)

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