Aus: Ausgabe vom 18.08.2009, Seite 5 / Inland
GEZ kassiert auch bei »Hartz IV«
Mannheim. Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen mit
Zuschlägen kann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit werden. Dies gilt auch, wenn die Zuschläge geringer
sind als die monatlichen Rundfunkgebühren. Das entschied der
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am
Montag veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte eine Frau, die
einen befristeten Zuschlag von monatlich zehn Euro zum Regelsatz
erhielt, weil sie vorher Arbeitslosengeld bezogen hatte. Die
Rundfunkgebühren belaufen sich monatlich auf 17,03 Euro. Zwar
führe die Rundfunkgebührenpflicht hier dazu, daß
die Betroffene die Rundfunkgebühren teilweise aus dem
Regelsatz zahlen müsse, betonte der VGH. In der Mehrzahl der
Fälle dürften derartige Zuschläge aber deutlich
über den Rundfunkgebühren liegen, begründete das
Gericht sein Urteil. (ddp/jW)
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