Aus: Ausgabe vom 21.08.2009, Seite 5 / Inland
Bundesgericht rügt Berlins Jobcenter
Kassel. Haben ALG-II-Empfänger auf die ihnen zustehende
Anschaffung einer Wohnungseinrichtung zunächst verzichtet,
können sie sich die Kosten für den Möbelkauf zu
einem späteren Zeitpunkt trotzdem erstatten lassen. Die
Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen
Kosten zu bezahlen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am
Donnerstag in Kassel. Es sei auch eine Pauschalierung
möglich.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Erwerbsloser im November 2005 beim Berliner Jobcenter Steglitz-Zehlendorf die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung beantragt. Das Jobcenter wollte die Kosten nicht übernehmen und gewährte nur 50 Euro Zuschuß für eine neue Matratze und ein Darlehen von 344 Euro. Der 14. Senat hielt diese Praxis für rechtswidrig. Die Behörde sei verpflichtet, die Erstausstattung als Zuschuß zu finanzieren. Heftige Kritik übte der Senat an den Berliner Arbeitsgemeinschaften. Diese hätten offensichtlich ein »gestörtes Verhältnis zur Rechtsprechung«, sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching.
(AP/jW)
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Erwerbsloser im November 2005 beim Berliner Jobcenter Steglitz-Zehlendorf die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung beantragt. Das Jobcenter wollte die Kosten nicht übernehmen und gewährte nur 50 Euro Zuschuß für eine neue Matratze und ein Darlehen von 344 Euro. Der 14. Senat hielt diese Praxis für rechtswidrig. Die Behörde sei verpflichtet, die Erstausstattung als Zuschuß zu finanzieren. Heftige Kritik übte der Senat an den Berliner Arbeitsgemeinschaften. Diese hätten offensichtlich ein »gestörtes Verhältnis zur Rechtsprechung«, sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching.
(AP/jW)
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