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Aus: Ausgabe vom 30.09.2009, Seite 2 / Inland

Arme müssen Schuhe selbst zahlen

Kassel. Gehbehinderte Sozialhilfeempfänger können von den Behörden keine Kostenerstattung für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe verlangen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Nach Ansicht der Richter gibt es keine Veranlassung dafür, daß der besondere Schuhbedarf zu einem erhöhten Regelsatz führen muß, da Gehbehinderte ohnehin einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Sozialhilfeleistung geltend machen können. Im Rechtsstreit verlangte eine gehbehinderte Sozialhilfeempfängerin, daß die Stadt Willich die Kosten für orthopädische Schuhe übernimmt. Bis 2004 hatte die Frau dafür jährlich 86,41 Euro vom Sozialamt erhalten. Mit der seit 2005 geltenden »Hartz-IV-Reform« wurde ihr die Summe jedoch gestrichen. (AP/jW)

Leserbriefe zu diesem Artikel:

  • Jörg Schröder: Nicht vollziehbar Ich bin Orthopädieschuhmachermeister und habe täglich mit der Materie zu tun. Deshalb hier einige klärende Worte: Orthopädische Schuhe sind Hilfsmittel, die nach ärztlicher Verordnung von Betrieben im...