Aus: Ausgabe vom 04.11.2009, Seite 12 / Feuilleton
Zu nichts verpflichtet
Ein Verleger hat keinen Anspruch auf die Abnahme seiner Druckwerke
als sogenannte Pflichtexemplare durch die zuständige
Bibliothek. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz in einem am Dienstag
veröffentlichten Urteil. Zwar seien Verleger
grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar
an die zuständige Bibliothek abzugeben und könnten
demnach auch einen Zuschuß zu den Herstellungskosten
erhalten, teilte das OVG mit. Allerdings habe der Verleger keinen
Anspruch auf die Annahme der von ihm verlegten Werke. Die
Ablieferungspflicht diene allein dem »öffentlichen
Zweck«, die innerhalb eines Landes erschienenen Druckwerke
vollständig zu sammeln. Im vorliegenden Fall hatte ein
Verleger der Stadtbibliothek Trier Teile eines »Böhmen-
und Mährenatlas« sowie historische Stadtpläne
übergeben. Zugleich beantragte er einen Zuschuss für die
Herstellung der angebotenen Druckwerke von rund 11000 Euro. Das war
der Stadtbibliothek zu teuer. (ddp/jW)
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