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Aus: Ausgabe vom 18.12.2009, Seite 3 / Schwerpunkt

»...verzichten auf Rache und Vergeltung« für...

In der am 6. August 1950 in Stuttgart-Bad Cannstatt verkündeten »Charta der Heimatvertriebenen« heißt es u. a.: »1. Wir Heimatvertriebenen verzichten auf Rache und Vergeltung«

... für die unter der Herrschaft des »Generalgouverneurs für die besetzten polnischen Gebiete«, Hans Frank, exekutierte Mordpolitik, die er am 19. Dezember 1941 in seinem Diensttagebuch so vermerkte: »(...) Die Juden sind auch für uns schädliche Fresser. Wir haben im Generalgouvernement schätzungsweise 2,5, vielleicht mit den jüdisch Versippten und dem, was alles so dranhängt, jetzt 3,5 Millionen Juden. Diese 3,5 Millionen Juden können wir nicht erschießen, wir können sie nicht vergiften, werden aber doch Eingriffe vornehmen können, die zu ihrer Vernichtung führen, und zwar im Zusammenhang mit den vom Reich her zu besprechenden großen Maßnahmen. Das Generalgouvernement muß genau zu judenfrei werden, wie es das Reich ist.«

»... verzichten auf Rache und Vergeltung«...


... für die Ergebnisse der Polenpolitik Franks, die er in einem 14seitigen Brief an Hitler am 19. Juni 1943 in neun Punkten auflistete. Dazu gehörten u. a. die völlig unzureichende Ernährung, die Beschlagnahme eines großen Teils des polnischen Grundbesitzes, Massenverhaftungen und -erschießungen durch die deutsche Polizei, rigorose Methoden der Arbeitskräfteerfassung, die weitgehende Lahmlegung des kulturellen Lebens, die Schließung der Mittel-, höheren und Hochschulen...


»...verzichten auf Rache und Vergeltung«


... für die Polen im Gefolge der faschistischen Raubpolitik entstandenen Verluste allein an verlorengegangenen Kulturgütern, die nach einer von der Zeitung Gazeta Wyborcza veröffentlichten Meldung mehr als 20 Milliarden Dollar (etwa 15 Milliarden Euro) betrugen. Grundlage für den systematisch durchgeführten Kunstraub war ein »Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der besetzen polnischen Gebiete« vom 12. Oktober 1939. Frank erließ entsprechend am 16. Dezember 1939 eine »Verordnung über die Beschlagnahme von Kunstgegenständen im Generalgouvernement«. Deren erster Paragraph verkündete: »Der gesamte öffentliche Kunstbesitz wird zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben beschlagnahmt, soweit er nicht schon durch die Verordnung des Vermögens des früheren polnischen Staates innerhalb des Generalgouvernements vom 15. November 1939 erfaßt ist.« Darüber hinaus galten laut Erlaß als »öffentlicher Kunstbesitz« die privaten Kunstsammlungen und der gesamte kirchliche Kunstbesitz. Kunstbesitz in diesem Sinne war »mit genauen Angaben über Art, Beschaffenheit und Stückzahl« anzumelden. Paragraph fünf bestimmte, daß mit Gefängnis bestraft wird, »wer es unternimmt, Kunstgegenstände zu verheimlichen, zu veräußern oder aus dem Generalgouvernement zu verbringen.« Drohend hinzugefügt war schließlich: »Zur Aburteilung ist das Sondergericht zuständig.«

Hans Frank wurde am 1. Oktober 1946 im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt und am 16. Oktober 1946 hingerichtet.

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