Aus: Ausgabe vom 20.03.2010, Seite 4 / Inland
ALG I abhängig von Haupteingang
Berlin. Der Haupteingang eines Arbeitsplatzes kann ausschlaggebend
für die Höhe des Arbeitslosengeldes der Mitarbeiter sein.
Das teilte das Berliner Sozialgericht am Freitag mit. Wer in einem
Gebäude arbeitet, das nach dem Mauerfall auf der Grenzlinie
mit dem Haupteingang auf der Ostseite gebaut wurde, bekommt demnach
einen niedrigeren Arbeitslosengeld-Höchstsatz als diejenigen,
die ihren Arbeitsplatz durch einen Haupteingang auf der Westseite
betreten können. Nach dem Urteil liegt ein Arbeitsplatz im
Osten, wenn sich dort der Haupteingang befindet. Unerheblich ist
die Lage des Großteils des Gebäudes. Der Kläger
hatte bis zu seiner Entlassung im Frühjahr 2009 als
Geschäftsführer einer Immobilienfirma am Potsdamer Platz
gearbeitet. Der Haupteingang des Gebäudes liegt im Osten. Drei
Viertel des Grundstücks liegen im Westen. Laut Gesetz bekommen
Arbeitnehmer in den alten Bundesländern einen
Arbeitslosengeld-I-Höchstsatz von 2274,60 Euro. In
Ostdeutschland liegt dieser bei 1998,30 Euro.
(apn/jW)
(apn/jW)
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