Aus: Ausgabe vom 10.04.2010, Seite 15 / Geschichte
Ohne entscheidenden Einfluß
Von Herbert Wulff
Die in der Auseinandersetzung um das Betriebsverfassungsgesetz
Anfang der 50er Jahre gefallene Grundentscheidung gegen wirkliche
Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten im Unternehmen hat bis
heute Bestand. Zwar wurde mit dem Mitbestimmungsgesetz von 1976
für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern die
Beteiligung der Beschäftigten am Aufsichtsrat von einem
Drittel auf die Hälfte ausgeweitet. Das ist jedoch nur ein
scheinbares Gleichgewicht zwischen Kapital und Arbeit. Denn zum
einen gehört zu den Beschäftigtenvertretern ein
Repräsentant der leitenden Angestellten, der
üblicherweise der Unternehmensleitung nahesteht. Zum anderen
hat der Aufsichtsratsvorsitzende – der stets ein Vertreter
der Anteilseigner ist – bei einer Pattsituation doppeltes
Stimmrecht. Die Vertreter der Belegschaft können
Entscheidungen also nur in dem außergewöhnlichen Fall
beeinflussen, daß die Vertreter der Anteilseigner in einer
Frage unterschiedlich abstimmen.
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Keine Parität
vom 10.04.2010