Punktsieg für Gutscheinsystem in Berlin
Die Ausgabe von Waren statt Bargeld für den Lebensunterhalt von Asylbewerbern ist rechtens. Mit dieser am Freitag veröffentlichten Entscheidung hat das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) einer Beschwerde des Landesamtes für Soziale Aufgaben (LASoz) gegen einen Spruch des Verwaltungsgerichts stattgegeben. Der Sonderweg der Berliner Verwaltung, 2300 Heimbewohner in Berlin mit Gutscheinen für nur zwei Geschäfte statt mit Geld zu versorgen, ist damit erlaubt.
Zugleich entschied das Oberverwaltungsgericht, daß auch eine Beschränkung auf spezielle Ausgabestellen, die nicht zum freien Handel gehören, im Prinzip zulässig sei. Voraussetzung sei, daß es dort ein ausreichend breites Angebot gebe und die Preise geeignet seien, den lebensnotwendigen Bedarf mit Hilfe des zur Verfügung stehenden Kontos zu decken. Genau dies hatte das Berliner Verwaltungsgericht in seiner Einstweiligen Anordnung im Juli bestritten.
Die beiden Filialen der Sorrat GmbH seien für viele Asylbewerber schwer zu erreichen, schlecht ausgestattet und überteuert.
Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung mit der am 1. Juni diesen Jahres in Kraft getretenen Novelle des Asylbewerberleistungsgesetzes. Darin wurde das Niveau der Unterstützung für drei Jahre auf 80 Prozent des Existenzminimums gesenkt sowie das Sachleistungsprinzip eingeführt. Ziel dieser Regelung ist, durch Elendsdruck keinen Anreiz für die Einreise oder einen weiteren Aufenthalt zu schaffen. Sozialsenatorin Beate Hübner (CDU) begrüßte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Damit sei nachdrücklich und ausführlich klargestellt worden, daß die Berliner Umsetzung des Sachleistungsprinzips rechtsstaatlichem Handeln entspreche. Die Berliner Verwaltung plant, das Gutscheinsystem auf alle 36 000 in Berlin lebenden Flüchtlinge auszuweiten.
(jW/ddpADN)
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