Aus: Ausgabe vom 24.07.2010, Seite 4 / Inland
Gericht bewahrt Konzern vor Zahlung
Karlsruhe. Für Gesundheitsschäden wegen Bergbaubeben
kann in der Regel kein Schmerzensgeld verlangt werden. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag erstmals
entschieden. Der BGH wies die Schmerzensgeldklage einer Frau aus
dem Saarland zurück, die psychische Schäden aufgrund von
bergbaubedingten Erderschütterungen geltend machte.
Die 47jährige Klägerin wohnt mit ihrem Mann und ihren Kindern in einem Eigenheim im saarländischen Schmelz-Hüttersdorf. Infolge des Bergbaus in der Nähe ihres Hauses kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen, die der Klägerin nach Angaben ihres Anwalts »wie ein mittleres Erdbeben« vorkamen. Die Frau berichtet, sie leide deshalb seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen wie einer Phobie sowie psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben. Die Klägerin verlangte vom Steinkohleunternehmen RAG ein Schmerzensgeld von mindestens 4000 Euro. Die RAG ist Auftraggeber des Bergbaus in der Gegend. Vor dem Amtsgericht Lebach und dem Landgericht Saarbrücken war die Klage der Frau gescheitert. Die dagegen gerichtete Revision wies der BGH nun zurück. (ddp/jW)
Die 47jährige Klägerin wohnt mit ihrem Mann und ihren Kindern in einem Eigenheim im saarländischen Schmelz-Hüttersdorf. Infolge des Bergbaus in der Nähe ihres Hauses kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen, die der Klägerin nach Angaben ihres Anwalts »wie ein mittleres Erdbeben« vorkamen. Die Frau berichtet, sie leide deshalb seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen wie einer Phobie sowie psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben. Die Klägerin verlangte vom Steinkohleunternehmen RAG ein Schmerzensgeld von mindestens 4000 Euro. Die RAG ist Auftraggeber des Bergbaus in der Gegend. Vor dem Amtsgericht Lebach und dem Landgericht Saarbrücken war die Klage der Frau gescheitert. Die dagegen gerichtete Revision wies der BGH nun zurück. (ddp/jW)
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