Aus: Ausgabe vom 18.08.2010, Seite 4 / Inland
Gleichstellung bei Erbschaftssteuer
Karlsruhe. Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der
Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt
werden. Das sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das
Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten
Grundsatzbeschluß. Eine Schlechterstellung beim Freibetrag
und beim Steuersatz verstoße gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Damit gab das oberste Gericht der
Verfassungsbeschwerde eines Mannes und einer Frau statt, deren
Lebenspartner im August 2001 beziehungsweise im Februar 2002
starben. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und
gewährte den geringsten Freibetrag. Die hiergegen erhobenen
Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Das
Verfassungsgericht entschied, daß eingetragene Lebenspartner
wie Ehegatten in einer »auf Dauer angelegten, rechtlich
verfestigten Partnerschaft«, die eine gegenseitige
Unterhalts- und Einstandspflicht begründe, zu behandeln
seien.
(apn/jW)
(apn/jW)
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