Aus: Ausgabe vom 02.09.2010, Seite 5 / Inland
Kein Lohn trotz falscher Kündigung
Erfurt. Arbeitnehmer, denen mit zu kurzer Frist gekündigt
wird, müssen dagegen innerhalb von drei Wochen klagen. Es gilt
die gleiche Klagefrist wie gegen die Kündigung selbst,
urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Damit wies das BAG einen Tankwart ab. Er hatte seit 1995 bei einer
Shell-Tankstelle in Mecklenburg-Vorpommern gearbeitet. Am 22. April
2008 kündigte die Pächterin zum 31. Juli. Erst im
November klagte der Tankwart: Die richtige Kündigungsfrist
habe fünf Monate betragen, daher stehe ihm für August und
September noch der Lohn zu. Das BAG bestätigte, daß die
Pächterin die Kündigungsfrist zu kurz berechnet hatte.
Dagegen hätte sich der Tankwart aber innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung wehren müssen. Weil er dies
nicht getan habe, sei die Kündigung »zum falschen
Termin« wirksam. Nachträglicher Lohn stehe dem Tankwart
daher nicht zu. (AFP/jW)
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