Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 02.09.2010, Seite 5 / Inland

Kein Lohn trotz falscher Kündigung

Erfurt. Arbeitnehmer, denen mit zu kurzer Frist gekündigt wird, müssen dagegen innerhalb von drei Wochen klagen. Es gilt die gleiche Klagefrist wie gegen die Kündigung selbst, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Damit wies das BAG einen Tankwart ab. Er hatte seit 1995 bei einer Shell-Tankstelle in Mecklenburg-Vorpommern gearbeitet. Am 22. April 2008 kündigte die Pächterin zum 31. Juli. Erst im November klagte der Tankwart: Die richtige Kündigungsfrist habe fünf Monate betragen, daher stehe ihm für August und September noch der Lohn zu. Das BAG bestätigte, daß die Pächterin die Kündigungsfrist zu kurz berechnet hatte. Dagegen hätte sich der Tankwart aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung wehren müssen. Weil er dies nicht getan habe, sei die Kündigung »zum falschen Termin« wirksam. Nachträglicher Lohn stehe dem Tankwart daher nicht zu. (AFP/jW)

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