Aus: Ausgabe vom 22.09.2010, Seite 14 / Ratgeber
14 Tage Widerrufsfrist bei Internetauktion
Auf die Rechte der Kunden im sogenannten Fernabsatz wies die
Stiftung Warentest im Septemberheft von Test hin. »Nur 14
Tage Widerruf« gelten demzufolge auch bei Käufen
über Auktionen im Internet. Bisher habe speziell hier die
Frist einen Monat betragen, »doch diese Ausnahme wurde nun
mit Einführung der neuen Widerrufsbelehrung aufgehoben.
Gleichzeitig stellte der Bundesgerichtshof klar, daß
Händler nicht nur den Preis erstatten müssen, wenn ein
Kunde den Kauf widerruft, sondern auch das Porto – sowohl
fürs Hinsenden der Ware als auch fürs
Zurückschicken«. Das gelte im gesamten Fernabsatz, also
egal, ob per Katalog, Telefon oder Internet eingekauft wurde
(Aktenzeichen VIII ZR 268/07). Einzige Ausnahme: Wenn der Wert der
Ware geringer als 40 Euro ist, »darf der Händler das
Porto dem Kunden aufdrücken«. Sollte der
Widerrufshinweis fehlen oder falsch sein, verlängert sich die
Frist unbegrenzt. Viele Kunden könnten deshalb noch nach
Jahren die Ware zurückgeben, hieß es in Test.
Ein Sonderfall aber liegt offenbar vor, wenn ein Produkt zwar online bestellt, jedoch in einem Geschäft abgeholt wurde. Ein Test-Leser wollte einen so erworbenen Camcorder nach dem Widerrufsrecht im Fernabsatz zurückgeben. Ihm wurde das jedoch mit dem Verweis »aber nicht bei Abholung« verwehrt. »Und falls er auf seinem Recht bestehe, bekomme er gar eine Strafanzeige wegen Nötigung. Das ist böse, und so einfach geht es auch nicht«, kommentierte die Stiftung. »Nur wenn der Kunde beim Abholen noch entscheiden durfte, ob er wirklich kauft oder lieber doch nicht, hat er kein Widerrufsrecht«, wurde in dem Artikel Jurist Dr. Carsten Föhlisch vom Gütesiegel »Trusted Shops« zitiert. Stehe aber im Kleingedruckten, daß die Internetbestellung verbindlich ist, so wie bei dem Hifi-Shop des Kunden, dann dürfe später widerrufen werden. Schließlich sei der Sinn des Widerrufsrechts, den Fernabsatzkunden die Gelegenheit zu geben, die Waren auch in Augenschein zu nehmen. Stiftung Warentest wies allerdings darauf hin, daß diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Deshalb sollte, wer im Internet bestellt, auf Gütesiegel achten, z. B. die unter www.internet-guetesiegel.de. Außerdem räumten Händler mit dem Zertifikat von »Trusted Shop« ihren Kunden auch bei Abholung ein Widerrufsrecht ein.(jW)
Ein Sonderfall aber liegt offenbar vor, wenn ein Produkt zwar online bestellt, jedoch in einem Geschäft abgeholt wurde. Ein Test-Leser wollte einen so erworbenen Camcorder nach dem Widerrufsrecht im Fernabsatz zurückgeben. Ihm wurde das jedoch mit dem Verweis »aber nicht bei Abholung« verwehrt. »Und falls er auf seinem Recht bestehe, bekomme er gar eine Strafanzeige wegen Nötigung. Das ist böse, und so einfach geht es auch nicht«, kommentierte die Stiftung. »Nur wenn der Kunde beim Abholen noch entscheiden durfte, ob er wirklich kauft oder lieber doch nicht, hat er kein Widerrufsrecht«, wurde in dem Artikel Jurist Dr. Carsten Föhlisch vom Gütesiegel »Trusted Shops« zitiert. Stehe aber im Kleingedruckten, daß die Internetbestellung verbindlich ist, so wie bei dem Hifi-Shop des Kunden, dann dürfe später widerrufen werden. Schließlich sei der Sinn des Widerrufsrechts, den Fernabsatzkunden die Gelegenheit zu geben, die Waren auch in Augenschein zu nehmen. Stiftung Warentest wies allerdings darauf hin, daß diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Deshalb sollte, wer im Internet bestellt, auf Gütesiegel achten, z. B. die unter www.internet-guetesiegel.de. Außerdem räumten Händler mit dem Zertifikat von »Trusted Shop« ihren Kunden auch bei Abholung ein Widerrufsrecht ein.(jW)
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