Aus: Ausgabe vom 06.10.2010, Seite 5 / Inland
Neue Hürde für Auslieferungshaft
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat Flüchtlingen und
insbesondere anerkannten Asylbewerbern einen besseren Schutz vor
Auslieferungshaft zugestanden. Nach einem am Dienstag in Karlsruhe
veröffentlichten Beschluß ist die Haft unzulässig,
wenn der Flüchtling aus offenkundigen Gründen ohnehin
nicht ausgeliefert werden kann.
Damit gab das Gericht der Beschwerde eines schwerkranken Kurden aus der Türkei statt und entschied, er sei durch eine Inhaftierungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden. Er war 2003 nach Deutschland geflohen, weil er als Mitglied der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefoltert und zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Sein Asylantrag war anerkannt worden. 2006 hatte die Türkei um Festnahme des Mannes gebeten, weil er angeblich an Bombenanschlägen und Tötungsdelikten in der Türkei beteiligt gewesen sein soll. Das Amtsgericht ordnete seine Inhaftierung an, nach sechs Tagen wurde er aber aus gesundheitlichen Gründen wieder entlassen.
(AFP/jW)
Damit gab das Gericht der Beschwerde eines schwerkranken Kurden aus der Türkei statt und entschied, er sei durch eine Inhaftierungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden. Er war 2003 nach Deutschland geflohen, weil er als Mitglied der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefoltert und zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Sein Asylantrag war anerkannt worden. 2006 hatte die Türkei um Festnahme des Mannes gebeten, weil er angeblich an Bombenanschlägen und Tötungsdelikten in der Türkei beteiligt gewesen sein soll. Das Amtsgericht ordnete seine Inhaftierung an, nach sechs Tagen wurde er aber aus gesundheitlichen Gründen wieder entlassen.
(AFP/jW)
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