Aus: Ausgabe vom 17.12.2010, Seite 4 / Inland
Armut nicht zuzahlungsfrei
Kassel. Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf
zusätzliche Leistungen für Gesundheitskosten. Dies hat am
Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Bis
zur sogenannten Belastungsgrenze müssen sie Arzneizuzahlungen
und Praxisgebühr vom normalen Sozialhilfesatz bezahlen. Der
HIV-infizierte Kläger hatte für Praxisgebühr und
Arznei-zuzahlungen 35 Euro im Jahr 2004 und 41 Euro im Jahr 2005
ausgegeben und verlangte die Kostenübernahme durch das
Sozialamt. Laut BSG sind diese Ausgaben aber im Regelsatz
enthalten. Die Belastungsgrenze liegt für chronisch Kranke bei
einem, sonst bei zwei Prozent des Einkommens. (AFP/jW)
Leserbriefe zu diesem Artikel:
- Stranz: Je ärmer je mehr Vorher hatte ich Hartz 4 und rd. 600 €. Jetzt habe ich Rente und und 35 € weniger. Vorher zahlte ich für die Zuzahlungsfreiheit 43 €, jetzt zahle 75,44 €. Leistung muss sich wieder lohnen....
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