Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
Gegründet 1947 Sa. / So., 21. / 22. Dezember 2024, Nr. 298
Die junge Welt wird von 3005 GenossInnen herausgegeben
Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025 Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
Aus: Ausgabe vom 25.01.2011, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Kündigung in der Probezeit

Bonn. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, daß der Chef einem Beschäftigten während einer vereinbarten Probezeit einfach kündigen kann, heißt es in einem Bericht des Expertenportals www.vnr.de. Um eine Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung gemäß Paragraph 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt er nicht herum.

Die Probezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben festzustellen, ob er sich mit dem Vertragspartner auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen will. Sie darf maximal sechs Monate lang sein. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.

Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muß über alle maßgeblichen Gründe informiert werden. Das Anführen von Scheingründen oder eine unvollständige Mitteilung genügen den Ansprüchen des Gesetzes nicht. Auch dem Arbeitgeber bekannte, der Kündigung entgegenstehende Umstände müssen angeführt werden.

(jW)

Mehr aus: Betrieb & Gewerkschaft