Aus: Ausgabe vom 25.01.2011, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft
Vergleiche mit Nazis riskant
Frankfurt/Main. Wer die Zustände an seinem Arbeitsplatz mit
denen des Naziregimes vergleicht, kann fristlos gekündigt
werden. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht nach Mitteilung
vom Mittwoch vergangener Woche in einem Rechtsstreit
entschieden.
Ein 47 Jahre alter Fahrzeugführer hatte nach über 30 Jahren Tätigkeit für seinen Arbeitgeber von diesem eine Kündigung bekommen und dagegen geklagt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger in öffentlicher Sitzung und Anwesenheit des Chefs, daß dieser »wie gedruckt« lüge und mit Menschen derart umgehe, daß er sich vorkomme »wie im Dritten Reich«. Der Arbeitgeber nahm die Worte zum Anlaß, dem ehemaligen Mitarbeiter erneut fristlos zu kündigen. Das Arbeitsgericht wies dessen Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht die anschließende Berufungsklage.
Laut Urteilsspruch können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit müsse zurücktreten, wenn die Äußerungen einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, teilte das Gericht mit. Von Bedeutung für das Urteil seien auch frühere Äußerungen des Fahrzeugführers gewesen, in denen er das Landesarbeitsgericht als »korrupt« und »schlimmer als die Kommunisten« beschimpft hatte.
(dapd/jW)
Ein 47 Jahre alter Fahrzeugführer hatte nach über 30 Jahren Tätigkeit für seinen Arbeitgeber von diesem eine Kündigung bekommen und dagegen geklagt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger in öffentlicher Sitzung und Anwesenheit des Chefs, daß dieser »wie gedruckt« lüge und mit Menschen derart umgehe, daß er sich vorkomme »wie im Dritten Reich«. Der Arbeitgeber nahm die Worte zum Anlaß, dem ehemaligen Mitarbeiter erneut fristlos zu kündigen. Das Arbeitsgericht wies dessen Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht die anschließende Berufungsklage.
Laut Urteilsspruch können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit müsse zurücktreten, wenn die Äußerungen einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, teilte das Gericht mit. Von Bedeutung für das Urteil seien auch frühere Äußerungen des Fahrzeugführers gewesen, in denen er das Landesarbeitsgericht als »korrupt« und »schlimmer als die Kommunisten« beschimpft hatte.
(dapd/jW)
Mehr aus: Betrieb & Gewerkschaft
-
Systematisch verdeckt
vom 25.01.2011 -
Mit oder gegen Labour
vom 25.01.2011