Recht ade
UNO-Charta, NATO-Vertrag und Grundgesetz außer Kraft gesetzt
Ein Jahr nach dem Beginn des Krieges der NATO gegen Jugoslawien ist klarer denn je: Dieser Krieg war eine völkerrechtswidrige Aggression gegen einen souveränen Staat. Er war eine eklatante Verletzung des Gewaltverbots in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta. Die »Luftschläge« der NATO waren weder durch Beschlüsse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta noch durch das Selbstverteidigungsrecht in Art. 51 gerechtfertigt. Solche Beschlüsse lagen nicht vor, und Jugoslawi...
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