Aus: Ausgabe vom 25.03.2011, Seite 9 / Kapital & Arbeit
»Abstandsgebot« tariflich unzulässig
Erfurt. Die tarifvertraglich garantierte Besserstellung von
Gewerkschaftsmitgliedern ist unzulässig. Die hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch entschieden.
Demnach ist es nicht rechtens, in einem Tarifvertrag einen festen
Abstand von Sonderleistungen (z. B. Lohn oder Urlaub)
festzuschreiben, der Gewerkschaftsmitgliedern als fester
»Vorsprung« vor nicht organisierten Beschäftigten
zustehen soll.
2008 hatten der Hamburger Hafen und ver.di einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 Euro geschlossen. Diese sollte nur an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Im Falle einer Zahlung von »entsprechenden oder sonstigen Leistungen« an Nichtgewerkschafter sollten die ver.di-Mitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten. Ersteres erklärte das BAG für rechtens, letzteres für unwirksam. Die Tarifpartner hätten keine Zuständigkeit, die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Beschäftigten zu regeln. (jW)
2008 hatten der Hamburger Hafen und ver.di einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 Euro geschlossen. Diese sollte nur an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Im Falle einer Zahlung von »entsprechenden oder sonstigen Leistungen« an Nichtgewerkschafter sollten die ver.di-Mitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten. Ersteres erklärte das BAG für rechtens, letzteres für unwirksam. Die Tarifpartner hätten keine Zuständigkeit, die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Beschäftigten zu regeln. (jW)
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