Aus: Ausgabe vom 01.06.2011, Seite 14 / Ratgeber
Keine Gebühren für zurückzuzahlendes ALG II
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zu Unrecht jahrelang
Mahngebühren auf zurückgeforderte Hartz-IV-Leistungen
erhoben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts
vom vergangenen Donnerstag. Der BA war der Forderungseinzug von
Jobcentern und Arbeitsgemeinschaften (Argen) übertragen
worden. Dafür habe es jedoch bis 2011 keine Rechtsgrundlage
gegeben, so die Kasseler Richter.
Der Anwalt des Klägers erläuterte, grundsätzlich sehe das Gesetz durchaus Mahngebühren vor. Diese müßten aber von Arge oder Jobcenter erhoben werden. Es gehe nicht an, daß die BA auf der Grundlage fremder Forderungen für sich selbst Geld einziehe. Die Bundesagentur hatte bestritten, daß es sich bei der Festsetzung der Mahngebühren überhaupt um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. (Az.: B 14 AS 54/10 R) (dapd/jW)
Der Anwalt des Klägers erläuterte, grundsätzlich sehe das Gesetz durchaus Mahngebühren vor. Diese müßten aber von Arge oder Jobcenter erhoben werden. Es gehe nicht an, daß die BA auf der Grundlage fremder Forderungen für sich selbst Geld einziehe. Die Bundesagentur hatte bestritten, daß es sich bei der Festsetzung der Mahngebühren überhaupt um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. (Az.: B 14 AS 54/10 R) (dapd/jW)