Aus: Ausgabe vom 09.09.2011, Seite 5 / Inland
CGZP unterliegt erneut vor Gericht
Berlin. Das Arbeitsgericht Berlin hat der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) erneut die Tariffähigkeit abgesprochen. Auch am 22. Juli 2003 sei die Organsiation nicht in der Lage gewesen, wirksame Kollektivverträge abzuschließen, heißt es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (63 BV 9415/08). Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 und das Arbeitsgericht Berlin am 30. Mai 2011 bezogen auf spätere Zeitpunkte die Tariffähigkeit der CGZP verneint.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts konnte der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11. Dezember 2002 nicht entnommen werden, ob Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen werden sollten. Auch war die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar. Der Beschluß ist nicht rechtskräftig. Er kann vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. (jW)
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts konnte der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11. Dezember 2002 nicht entnommen werden, ob Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen werden sollten. Auch war die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar. Der Beschluß ist nicht rechtskräftig. Er kann vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. (jW)
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