Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 27.09.2011, Seite 3 / Schwerpunkt

Dokumentiert: Organisierter Kunstraub

»Das Bild kam unter schlimmen Umständen schon einmal an denselben Ort«, war in der Berliner Zeitung (19. August 2011) in einer bemerkenswerten Verhüllung des faschistischen Mord- und Vernichtungskrieges zu lesen. Gemeint war das anläßlich der im Berliner Bode-Museum im Rahmen der Ausstellung »Gesichter der Renaissance« noch bis Ende Oktober zu bewundernde wertvollste Kunstwerk Polens: Leonardo da Vincis »Dame mit dem Hermelin«. Hans Frank, Hitlers Generalgouverneur im überfallenen Polen, hatte es 1939 aus dem Krakauer Czartoryski-Museum gestohlen. Glückliche Umstände bewahrten es vor der Vernichtung. Der Wert der durch die faschistischen Kunsträuber verlorengegangenen Kulturgüter wird laut einer dpa-Meldung vom 19. August 2007 auf mehr als 20 Milliarden Dollar geschätzt.

Am 16. Dezember 1939 hatte Frank in einem sofort in Kraft tretenden Befehl auf der Grundlage eines Erlasses von Adolf Hitler diesen »Beitrag zur Nachbarschaft« verordnet:

»§1 Der gesamte öffentliche Kunstbesitz im Generalgouvernement wird zur Erfüllung gemeinnütziger öffentlicher Aufgaben beschlagnahmt.

§2 Als öffentlicher Kunstbesitz gelten, abgesehen von den Kunstsammlungen und Kunstgegenständen, die Eigentum des ehemaligen polnischen Staates gewesen sind:


1. die privaten Kunstsammlungen, die durch den von mir eingesetzten Sonderbeauftragten für die Erfassung und Sicherung der Kulturschätze unter Denkmalschutz gestellt werden,

2. der gesamte kirchliche Kunstbesitz, mit Ausnahme der für die täglichen liturgischen Handlungen erforderlichen Gegenstände.

§ 5 Mit Gefängnis wird bestraft

1. Wer es unternimmt, Kunstgegenstände zu verheimlichen, zu veräußern oder aus dem Generalgouvernement zu verbringen.

2. Wer eine ihm nach dieser Verordnung obliegende Auskunft verweigert oder unrichtig oder unvollständig erteilt.«

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