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Aus: Ausgabe vom 14.02.2012, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Arbeitsrecht: Mitbestimmung bei Streikbrechereinsatz

Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht.

Beschäftigte dürfen Streikbrecherarbeiten verweigern. Das stellt Peter Berg, Justiziar des ver.di-Landesbezirks Nordrhein-Westfalen, in einem Kommentar für die Februar-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb klar. Da es für den einzelnen Angestellten aufgrund seiner strukturellen Unterlegenheit gegenüber dem Arbeitgeber oftmals schwierig ist, auf diesem Recht zu bestehen, bedarf es der Unterstützung durch Betriebsräte. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst (BAG v.13.12.2011 – 1 ABR2/10) nicht nur der Interessenvertretung des Streikbetriebs, sondern auch der des nicht bestreikten Betriebs, von dem der Beschäftigte versetzt werden soll, das Mitbestimmungsrecht abgesprochen – was Berg für nicht nachvollziehbar und eine Verkennung des tatsächlichen Kräfteverhältnisses zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite hält. Er weist darauf hin, daß der Betriebsrat zumindest informiert werden muß, welche Beschäftigte für welche Streikbrecherarbeiten eingesetzt werden sollen. Die Interessenvertretung sollte die Belegschaft stets über ihr Leistungsverweigerungsrecht informieren, empfiehlt Berg und betont: »Maßregelungen und Entgeltkürzungen wegen der Verweigerung von Streikbrecherarbeit sind unzulässig.«


(jW)

Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und Probeabo: www.aib-web.de

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