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Aus: Ausgabe vom 01.03.2012, Seite 4 / Inland

Mietminderung bei Partystreß

Karlsruhe. Mieter können bei übermäßiger Ruhestörung durch Touristenwohnungen die Miete mindern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mittwoch berechtigt allein die Tatsache der Vermietung an Feriengäste zwar noch keine Mietkürzung. Regelmäßige Störungen durch Lärm und Schmutz könnten aber zu einem erheblichen Mangel der Mietwohnung führen. Dabei müssen die Mieter auch kein genaues Protokoll vorlegen. Nach dem BGH-Urteil (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 155/11) genügt es, wenn die Art der Beeinträchtigung mit der Tageszeit und der ungefähren Häufigkeit angegeben wird.

(dapd/jW)

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