Aus: Ausgabe vom 21.07.2012, Seite 3 / Schwerpunkt
Abkommen: Militärische Kooperation ohne Frist
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und der afghanische Präsident Hamid Karsai unterzeichneten am 16. Mai in Berlin ein Partnerschaftsabkommen für die Zeit nach 2014. Danach sollen die afghanischen Sicherheitskräfte ab 2015 mit 150 Millionen Euro pro Jahr finanziert werden.
Merkel betonte nach der Vertragsunterzeichnung: »Das Kooperationsabkommen ist ein Meilenstein in den Beziehungen.« Es mache deutlich, daß Deutschland sich »dauerhaft der Entwicklung in Afghanistan verpflichtet« fühle. Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Wenige Tage zuvor hatte Karsai einen ähnlichen Vertrag mit den USA unterzeichnet. Dazu war US-Präsident Barack Obama überraschend nach Kabul gereist.
Im deutsch-afghanischen Abkommen heißt es:
Artikel 2: Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit
(1) Die Zusammenarbeit im militärischen Bereich erfolgt durch militärische Ausbildungshilfe und bilaterale Jahresprogramme. Die Ausgestaltung beider Instrumente wird jährlich auf der Grundlage verfügbarer Kapazitäten, des bisherigen Nutzungsumfangs und ihrer Effizienz neu verhandelt. Militärische Ausbildungshilfe umfaßt die Ausbildung von Mitgliedern der afghanischen Streitkräfte in Einrichtungen der Bundeswehr in der Bundesrepublik Deutschland. Bilaterale Jahresprogramme beruhen vor allem auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und können neben offiziellen Besuchen hochrangiger Vertreter auch Arbeits- und Informationsbesuche sowie bilaterale Fach- und Expertengespräche vorsehen. Der vorübergehende Aufenthalt von Mitgliedern der afghanischen Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der gegenseitige Schutz von militärischen Verschlußsachen sowie der Status von deutschem militärischen Personal im Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Afghanistan im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(2) Die Vertragsparteien setzen die Zusammenarbeit zur Unterstützung des Aufbaus der nationalen afghanischen Polizei auf der Grundlage der bestehenden Abkommen und verfügbaren Kapazitäten durch Ausbildung und Mentoring und projektbezogene Unterstützung fort.
(3) Deutschland wird einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte (Armee und Polizei) leisten, wie es auf der Internationalen Afghanistan-Konferenz am 5. Dezember 2011 in Bonn vereinbart wurde.
(dapd/jW)
Merkel betonte nach der Vertragsunterzeichnung: »Das Kooperationsabkommen ist ein Meilenstein in den Beziehungen.« Es mache deutlich, daß Deutschland sich »dauerhaft der Entwicklung in Afghanistan verpflichtet« fühle. Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Wenige Tage zuvor hatte Karsai einen ähnlichen Vertrag mit den USA unterzeichnet. Dazu war US-Präsident Barack Obama überraschend nach Kabul gereist.
Im deutsch-afghanischen Abkommen heißt es:
Artikel 2: Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit
(1) Die Zusammenarbeit im militärischen Bereich erfolgt durch militärische Ausbildungshilfe und bilaterale Jahresprogramme. Die Ausgestaltung beider Instrumente wird jährlich auf der Grundlage verfügbarer Kapazitäten, des bisherigen Nutzungsumfangs und ihrer Effizienz neu verhandelt. Militärische Ausbildungshilfe umfaßt die Ausbildung von Mitgliedern der afghanischen Streitkräfte in Einrichtungen der Bundeswehr in der Bundesrepublik Deutschland. Bilaterale Jahresprogramme beruhen vor allem auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und können neben offiziellen Besuchen hochrangiger Vertreter auch Arbeits- und Informationsbesuche sowie bilaterale Fach- und Expertengespräche vorsehen. Der vorübergehende Aufenthalt von Mitgliedern der afghanischen Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der gegenseitige Schutz von militärischen Verschlußsachen sowie der Status von deutschem militärischen Personal im Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Afghanistan im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(2) Die Vertragsparteien setzen die Zusammenarbeit zur Unterstützung des Aufbaus der nationalen afghanischen Polizei auf der Grundlage der bestehenden Abkommen und verfügbaren Kapazitäten durch Ausbildung und Mentoring und projektbezogene Unterstützung fort.
(3) Deutschland wird einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte (Armee und Polizei) leisten, wie es auf der Internationalen Afghanistan-Konferenz am 5. Dezember 2011 in Bonn vereinbart wurde.
(dapd/jW)
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