Aus: Ausgabe vom 18.09.2012, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft
Onlineportal: Wahlen zur Jugendvertretung
Frankfurt/M. Vom 1. Oktober bis 30. November 2012 finden in vielen Betrieben Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) statt. Diese Gremien setzen sich für die Jugendlichen und Azubis im Betrieb ein – gemeinsam mit dem Betriebsrat und idealerweise mit Unterstützung der Gewerkschaften. Wahlberechtigt sind jugendliche Beschäftigte bis 18 Jahre und Auszubildende bis zum Alter von 25 Jahren. Voraussetzung nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist, daß es im Betrieb mindestens fünf Wahlberechtigte und zudem einen Betriebsrat gibt.
Die JAV soll insbesondere darüber wachen, daß die Vorschriften, die für die Jugendlichen gelten, eingehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel das Berufsbildungsgesetz, die Ausbildungsrahmenpläne und Tarifverträge. Außerdem sollen die Interessenvertreterinnen und -vertreter Anregungen der Jugendlichen entgegennehmen und sich dafür einsetzen, daß sie umgesetzt werden. So hat die JAV das Recht, vier Mal im Jahr alle wahlberechtigten jungen Beschäftigten während der Arbeitszeit zu einer Versammlung einzuladen oder Fragebogenaktionen zu starten, etwa um die Einhaltung von Vorschriften zu kontrollieren. Sie darf zumindest mit einem Vertreter an allen Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen und bei Beschlüssen desselben, die überwiegend die Jugendlichen betreffen, mit abstimmen. Das Recht auf Teilnahme gilt auch für alle Besprechungen zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung, in denen Themen behandelt werden, die für die Jugend oder die Ausbildung wichtig sind. Der Betriebsrat muß darüber hinaus der JAV alle für ihre Interessenvertretung wichtigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Das Unternehmen darf die JAV nicht bei ihrer Arbeit behindern oder sie im Betrieb benachteiligen. JAV-Mitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz und müssen grundsätzlich nach Abschluß ihrer Ausbildung unbefristet übernommen werden. Dies muß aber innerhalb der letzten drei Monate vor Abschluß der Lehre beim Betrieb beantragt werden.
Weitere Informationen rund um die Rechte und Pflichten von jungen Beschäftigten im Betrieb und die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung gibt es auf der Internetseite der IG Metall Jugend. (jW)
www.igmetall.de
Die JAV soll insbesondere darüber wachen, daß die Vorschriften, die für die Jugendlichen gelten, eingehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel das Berufsbildungsgesetz, die Ausbildungsrahmenpläne und Tarifverträge. Außerdem sollen die Interessenvertreterinnen und -vertreter Anregungen der Jugendlichen entgegennehmen und sich dafür einsetzen, daß sie umgesetzt werden. So hat die JAV das Recht, vier Mal im Jahr alle wahlberechtigten jungen Beschäftigten während der Arbeitszeit zu einer Versammlung einzuladen oder Fragebogenaktionen zu starten, etwa um die Einhaltung von Vorschriften zu kontrollieren. Sie darf zumindest mit einem Vertreter an allen Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen und bei Beschlüssen desselben, die überwiegend die Jugendlichen betreffen, mit abstimmen. Das Recht auf Teilnahme gilt auch für alle Besprechungen zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung, in denen Themen behandelt werden, die für die Jugend oder die Ausbildung wichtig sind. Der Betriebsrat muß darüber hinaus der JAV alle für ihre Interessenvertretung wichtigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Das Unternehmen darf die JAV nicht bei ihrer Arbeit behindern oder sie im Betrieb benachteiligen. JAV-Mitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz und müssen grundsätzlich nach Abschluß ihrer Ausbildung unbefristet übernommen werden. Dies muß aber innerhalb der letzten drei Monate vor Abschluß der Lehre beim Betrieb beantragt werden.
Weitere Informationen rund um die Rechte und Pflichten von jungen Beschäftigten im Betrieb und die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung gibt es auf der Internetseite der IG Metall Jugend. (jW)
www.igmetall.de
Ähnliche:
- 22.03.2011
Einstellungen erzwungen
Mehr aus: Betrieb & Gewerkschaft
-
Lohndrücker müssen nachzahlen
vom 18.09.2012 -
»Es fängt an, weh zu tun«
vom 18.09.2012