Aus: Ausgabe vom 29.12.2012, Seite 5 / Inland
Prostitution als »grober Undank«
Karlsruhe. Geht eine Ehefrau der Prostitution nach, kann das den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zur Folge haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Geurteilt wurde über einen Fall aus dem Raum Schwerin. Ein Handwerksmeister hatte seiner Partnerin und späteren Ehefrau ein Wohnrecht in seinem gesamten Anwesen eingeräumt. Die notariell vereinbarte Schenkung sollte auch im Fall einer Trennung Bestand haben. Der Ehemann klagte auf Widerruf der Schenkung, nachdem sich die Frau nach der Heirat erneut prostituierte; das Oberlandesgericht (OLG) Rostock lehnte das aber ab. Der BGH entschied jetzt, die Wiederaufnahme der Prostitution sei als »grober Undank« zu bewerten. Das Verfahren wurde an das OLG Rostock zurückverwiesen.
(dapd/jW)
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