Aus: Ausgabe vom 26.01.2013, Seite 2 / Inland
Leiharbeiter zählen bei der Betriebsgröße mit
Erfurt. Das Kündigungsschutzgesetz wird nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wieder in mehr Betrieben gelten. Leiharbeiter zählen nämlich bei der Menge der Beschäftigten grundsätzlich mit. Das entschieden die Arbeitsrichter in Erfurt am späten Donnerstag abend.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn »in der Regel« mehr als zehn Menschen im Betrieb beschäftigt sind. Im Ausgangsfall muß das Landesarbeitsgericht Nürnberg nun noch einmal prüfen, ob in dem betreffenden Unternehmen Leiharbeiter in der Regel oder nur ausnahmsweise beschäftigt waren. (dapd/jW)
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn »in der Regel« mehr als zehn Menschen im Betrieb beschäftigt sind. Im Ausgangsfall muß das Landesarbeitsgericht Nürnberg nun noch einmal prüfen, ob in dem betreffenden Unternehmen Leiharbeiter in der Regel oder nur ausnahmsweise beschäftigt waren. (dapd/jW)
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