Aus: Ausgabe vom 26.02.2014, Seite 2 / Inland
Hartz-IV-Anspruch trotz angespartem Blindengeld
Düsseldorf. Angespartes Blindengeld darf bei der Prüfung eines Hartz-IV-Anspruchs nicht angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf rechtskräftig entschieden. Damit setzte sich ein Blinder gegen das Solinger Jobcenter durch, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Jobcenter hatte dem Kläger Leistungen verweigert und verlangt, daß dieser sein Vermögen von 8000 Euro bis auf einen Freibetrag von 5550 Euro aufbraucht. Das sah das Sozialgericht anders: Das Vermögen stehe dem Blinden als Ausgleich für Mehrausgaben zur Verfügung, die aus seiner Behinderung resultieren.
(dpa/jW)
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