Aus: Ausgabe vom 10.07.2014, Seite 5 / Inland
Mieterrechte auch bei Mehrfachnutzung
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern gestärkt, die in ihren Räumen wohnen und arbeiten – aber nur einen Mietvertrag für beide Zwecke haben. Sie genießen demzufolge den für Privatmieter geltenden besseren Kündigungsschutz, wenn die Art der Hauptnutzung unklar ist. Das Urteil betrifft sogenannte Mischmietverträge, bei denen es einen Vertrag über die Miete von Gewerbe- und Wohnräumen gibt. Wer in seiner Wohnung einen Büro- oder Praxisraum für seine selbständige Tätigkeit hat, ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes nicht betroffen. (dpa/jW)
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