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Aus: Ausgabe vom 21.04.2015, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Bundesarbeitsgericht bestätigt Regelung

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat eine Regelung bestätigt, nach der Vorteile, die eine Gewerkschaft im Arbeitskampf erzielt hat, ausschließlich für deren Mitglieder gelten dürfen. Wie die IG Metall Bayern am Donnerstag berichtete, habe es vor drei Jahren eine Einigung zwischen der Industriegewerkschaft und der damaligen Nokia Siemens Networks in München gegeben, mit der eine drohende Standortschließung abgewendet worden sei. Teil der Einigung waren verbesserte Konditionen für Beschäftigte, die in der vorhergehenden Auseinandersetzung bis zum 23. März 2012 Mitglied der IG Metall geworden waren. Nun habe das BAG diese Regelung bestätigt.

Eine Beschäftigte, die erst einige Monate nach dem Stichtag der IG Metall beitrat, hatte einen Anspruch auf die daran gebundenen zusätzlichen Leistungen – 10.000 Euro mehr Abfindung und eine um zehn Prozent höhere Bemessungsgrundlage in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit – geklagt. Das BAG begründet seine Entscheidung nach Angaben der Gewerkschaft damit, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei den betreffenden Vereinbarungen nicht um eine sogenannte einfache Differenzierungsklausel handelt, die zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht-tarifgebundenen Beschäftigten unterscheide. Ergänzend erklärt das BAG, dass die Vereinbarung auch nicht gegen die sogenannte negative Koalitionsfreiheit verstoße: »Die tarifliche Regelungsbefugnis ist von Verfassung und Gesetzes wegen auf die Mitglieder der tarifschließenden Verbände [...] beschränkt. Die ›Binnendifferenzierung‹ zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs- oder die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die von sog. Außenseitern ein. Diesem Personenkreis bleibt es unbenommen, seine vertraglichen Beziehungen frei zu gestalten.« (jW)

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