Wer nichts hat, dem wird genommen
Arbeitslose, die über kein eigenes Konto verfügen, müssen künftig die Gebühren für die Barüberweisung ihres Arbeitslosengeldes selbst bezahlen. Dies schreibt das neue Sozialgesetzbuch III vor, das bundesweit am 1. Januar 1998 in Kraft tritt. Nach Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen werden die Kosten in Höhe von 28,80 Mark bei postbarer Auszahlung und 14 Mark für die Zahlungsanweisung zur Verrechnung künftig von den monatlichen Leistungen abgezogen. Hintergrund der Neuregelung ist, daß der Bundesanstalt für Arbeit nach eigenen Angaben allein 1996 rund 60 Millionen Mark zusätzliche Kosten durch Barauszahlungsgebühren entstanden sind. Nach Einschätzung des Katholischen Verbandes für soziale Dienste in Deutschland e.V. (SKM) sind 500 000 Menschen von den Abzügen betroffen. Seit Jahren versuchen die Schuldnerberatungen der Wohlfahrtsverbände ein allgemeines Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis - also ohne die Möglichkeit, das Konto zu überziehen - durchzusetzen. Kein Kredithaus ist verpflichtet, Arbeitslosen ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Zwar haben es die Schuldnerberatungen erreicht, dem Zentralen Kreditausschuß eine entsprechende unverbindliche Empfehlung an die Banken abzuringen. Einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft »Schuldnerberatung der Verbände« zufolge lehnen es viele Banken jedoch allein wegen des Hinweises auf einen Eintrag bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ab, ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten.
ddpADN/jW
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