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Aus: Ausgabe vom 03.06.2016, Seite 1 / Inland

Karlsruhe bleibt Antwort schuldig

Karlsruhe. Sind Leistungskürzungen bei Hartz-IV-Bezieher geeignet, die Betroffenen in ihren Grundrechten zu verletzen? Diese Frage hatte das Sozialgericht Gotha 2015 dem Bundesverfassungsgericht gestellt. Dort bleibt man eine Antwort in der Sache schuldig. Die höchsten Richter lehnten in einem Beschluss vom 6. Mai, der am Donnerstag veröffentlicht wurde, die Vorlage aus formalen Gründen ab.

Das Sozialgericht hatte über die Klage eines Arbeitslosen zu entscheiden, dem das Jobcenter Erfurt 2014 seine Leistungen zunächst um 30 Prozent des Regelsatzes von damals 391 Euro und später noch einmal um 60 Prozent gekürzt hatte. Er habe einmal verhindert, dass ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis zustande kam, und trotz Belehrung bei einem Arbeitgeber einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht eingelöst, hatte ihm das Amt vorgeworfen. (Az. 1 BvL 7/15) (jW)