Katalog der Grausamkeiten
Mit Beginn des neuen Jahres treten für Arbeitslose wichtige Neuregelungen in Kraft. Die Änderungen im Überblick:
- Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt Leistungen grundsätzlich nur noch einmal monatlich nachträglich aus.
- Für Geldleistungen, die an den Wohnsitz übermittelt werden, muß der Empfänger die Kosten tragen.
- Arbeitslose müssen künftig spätestens alle drei Monate ihre persönliche Arbeitslos-Meldung erneuern, um eine Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu vermeiden. Eine telefonische Meldung genügt nicht.
- Nur noch Zeiten, für die auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden müssen, ergeben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sozialleistungen, für die keine Beiträge gezahlt werden müssen, gelten nicht mehr.
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die eine Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden ausüben, gelten weiterhin als arbeitslos und verlieren ihren Leistungsanspruch nicht. Ihre Einnahmen werden aber auf die Leistung angerechnet.
- Arbeitslose müssen nicht mehr zur üblichen Zeit des Posteingangs in ihrer Wohnung erreichbar sein. Sie müssen aber täglich einmal persönlich in ihrer Wohnung von eventuell eingegangener Briefpost Kenntnis nehmen können.
- Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe reicht es künftig nicht mehr aus, daß Arbeitslose die Beschäftigungssuche allein dem Arbeitsamt überlassen.
- Für die Gewährung von Unterhaltsgeld während einer Weiterbildung genügt in Zukunft ein Jahr Versicherungspflichtverhältnis innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Maßnahme. Der Bezug von Unterhaltsgeld begründet aber keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
- Abfindungen werden nach Abzug eines pauschalen Steuersatzes auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Neu ist die Einführung eines Mindestfreibetrages von 10 000 Mark.
(jW/AP)
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