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Aus: Ausgabe vom 21.10.2016, Seite 1 / Inland

Schadenersatzanspruch bei fehlendem Kitaplatz

Karlsruhe. Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichts7of (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat. Geklagt haben drei Frauen aus Leipzig. Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kitaplatz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür geradestehen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen – knapp 2.200 bzw. rund 4.500 bzw. etwa 7.300 Euro. Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatzklage. (Aktenzeichen III ZR 278/15 u. a.) (dpa/jW)

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