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Aus: Ausgabe vom 15.02.2018, Seite 15 / Medien

Anstalten siegen wieder vor Gericht

Kassel/Frankfurt am Main. Bürger haben keinen Anspruch, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden und die Klage des Frankfurter Journalisten und Autors Norbert Häring abgelehnt. Der Hessische Rundfunk (HR) als Gläubiger sei nicht verpflichtet, Barzahlung zu akzeptieren, so die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil aus erster Instanz. Der VGH ließ aber ausdrücklich den Gang zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Häring war einer von zwei Klägern in der Sache vor dem VGH. Ihm geht es nach eigener Aussage um das Grundsätzliche: »Ich möchte das Recht, bar zu zahlen und sehe, dass dieses Recht gefährdet ist«, erklärte er. Der Zwang zu Überweisung oder Bankeinzug könne Nachteile haben – beispielsweise für die Privatsphäre, weil Zahlungen verfolgbar seien. Deshalb kämpft der 55jährige seit 2015 dafür, Pflichtrundfunkbeiträge (derzeit 17,50 Euro im Monat) bar zu bezahlen.

Er beruft sich u. a. auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: »Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.« Also dürfe der Gläubiger – in Hessen ist das rechtlich gesehen der HR – Bargeld nicht ablehnen, argumentiert der Volkswirtschaftler Häring. Besonders die öffentliche Hand habe kein Recht dazu.

Die Vertreter des HR betonten vor Gericht, dass es bundesweit bereits zehn Urteile in ähnlichen Fällen gebe. Alle seien zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgefallen. Es sei zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz wirklich eine Verbindung zu diesem Fall habe. Die Kasseler Richter bestätigten diese Ansicht: Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass Barzahlungen zu akzeptieren seien. Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben könnten grundsätzlich andere Zahlungsweisen als Bargeld vorgeschrieben werden.

Häring zeigte sich über das Urteil nicht überrascht: »Etwas Besseres war nicht zu erwarten«, sagte er. Er werde voraussichtlich Revision einlegen. Ziel sei immer gewesen, den Sachverhalt auf höherer Ebene klären zu lassen. (Az. 10 A 116/17 und 10 A 2929/16) (dpa/jW)

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