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Aus: Ausgabe vom 05.05.2018, Seite 5 / Inland

Gericht begrenzt Sperrzeit beim Alg I

Kassel. Wenn Bezieher von Arbeitslosengeld I (Alg I) von der Arbeitsagentur mehrere Vermittlungsangebote gleichzeitig erhalten und sich auf keines davon bewerben, darf die Behörde nur eine einzige Sperrzeit verhängen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel (Az.: B 11 AL 2/17 R). Der Kläger aus dem sächsischen Radeburg hatte zuletzt als Beikoch gearbeitet. Als er arbeitslos wurde, hatte er Anspruch auf Alg I. Nach knapp fünf Monaten unterbreitete ihm die Arbeitsagentur bei einem Termin zwei Stellenangebote – eines im Schwarzwald, eines im Oberallgäu. Kurz danach übersandte das Amt noch ein drittes Angebot für einen nahe gelegenen Arbeitsplatz. Der Mann bewarb sich jedoch neun Wochen lang auf keine dieser Stellen. Die Arbeitsagentur bewertete dies als drei einzelne »Fehlverhalten« und verhängte daher drei Sperrzeiten von drei, sechs und zwölf Wochen. Der Kläger akzeptierte die erste Sperrzeit von drei Wochen und klagte gegen den Rest. Das BSG gab ihm nun inhaltlich recht. »Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden« und als solches auch nur mit einer einzigen Sperrzeit sanktioniert werden, so die Richter. (AFP/jW)