Rotlicht: Paragraph 218 und 219a
Gisela NotzDie Paragraphen 218 und 219 standen erstmals im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. »Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tötung bei ih...
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