Aus: Ausgabe vom 15.12.2018, Seite 5 / Inland
Arbeitsrechte von Behinderten geschwächt
Erfurt. Bei der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter müssen Vorgesetzte die Behindertenvertretung im Unternehmen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht unverzüglich einschalten. Die Kündigung sei nicht unwirksam, wenn die Vertretung später informiert werde, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Ungültig werde sie nur, wenn die Vertretung übergangen werde. (dpa/jW)
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