Wahlrecht behinderter Menschen gestärkt
Karlsruhe. Wer in der Bundesrepublik eine gerichtlich bestellte Betreuung in allen Angelegenheiten braucht, darf nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom 29. Januar hervorgeht. Dieser gelte auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Der Zweite Senat monierte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des Grundgesetzes. (dpa/jW)
links & bündig gegen rechte Bünde
Jetzt den kostenlosen jW-Newsletter abonnieren – täglich das Beste aus der Tageszeitung junge Welt, direkt in Ihr Postfach. Ihre E-Mail-Adresse wird natürlich niemals an Dritte weitergegeben.
Mehr aus: Inland
-
Regierungspläne machen Taxifahrer wütend
vom 22.02.2019 -
»Es sollen sich so viele wie möglich beteiligen«
vom 22.02.2019 -
Post von Lula
vom 22.02.2019 -
Amt für Täuschung
vom 22.02.2019 -
Endlich mit an Bord
vom 22.02.2019 -
Google ante portas
vom 22.02.2019 -
Staat als Almosenstelle
vom 22.02.2019