NSU: Geheimdienst muss Fragen beantworten
Wiesbaden. Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz muss einem Journalisten lediglich in wenigen Einzelpunkten Auskunft zu Berichten der Behörde über den rechtsterroristischen »Nationalsozialistischen Untergrund« (NSU) geben. Das hat das Wiesbadener Verwaltungsgericht am Montag in einem Eilantrag entschieden. Die Kammer verpflichtete den Inlandsgeheimdienst mittels einstweiliger Anordnung, immerhin einen Teil der Fragen des Journalisten zu beantworten. Auskunft geben müsse das Amt über die Zahl der Stellen im Zwischenbericht und im Abschlussbericht, an denen zum NSU drei bestimmte Namen genannt werden: der eines Geheimdienstmitarbeiters, der eines »V-Mannes« und der von Stephan Ernst, des Tatverdächtigen im Mordfall am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU).
Eine bloße Nennung der Zahl gefährde nicht die Arbeitsweise des Landesamtes, so das Gericht. Was der Antragsteller darüber hinaus wissen wollte – zum Beispiel, was inhaltlich bei der Nennung der jeweiligen Namen stehe – muss das Landesamt nicht mitteilen. Das entspreche einer Einsichtnahme von Unterlagen. Eine Auskunftsgewährung durch Akteneinsicht umfasse der presserechtliche Auskunftsanspruch aber grundsätzlich nicht, argumentierte die Kammer. (dpa/jW)
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