Für Asylsuchende gilt EU-Grundrechtecharta
Luxemburg. Asylunterkünfte dürfen ihre Bewohner nicht vor die Tür setzen, auch dann nicht, wenn diese gewalttätig geworden sind. Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg urteilten am Dienstag, dass Menschen ohne Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung kein würdiger Lebensstandard mehr gewährleistet werden könne. Dazu sind die EU-Mitgliedsstaaten aber nach Artikel 1 der Charta der Grundrechte der EU verpflichtet. Im konkreten Fall war ein Minderjähriger aus Afghanistan an einer Schlägerei in einer Unterkunft in Brüssel beteiligt. Der Leiter der Einrichtung hatte den Jugendlichen daraufhin für 15 Tage ausgeschlossen. Der EuGH stellte nun fest, dass Unterkünfte durchaus materielle Leistungen entziehen könnten. Allerdings müssten die Sanktionen verhältnismäßig sein. (dpa/jW)
Mehr aus: Ausland
-
Generalstreik für neue Verfassung
vom 13.11.2019 -
EuGH bremst israelische Besatzer
vom 13.11.2019 -
»In Bolivien ereignet sich ein Staatsstreich«
vom 13.11.2019 -
Auf dem Weg nach Mexiko
vom 13.11.2019 -
Ran an den Futtertrog
vom 13.11.2019 -
Dumpfer Antikommunismus
vom 13.11.2019 -
Gezieltes Ausschalten
vom 13.11.2019 -
Justizkrieg gegen Linke
vom 13.11.2019