Amt darf private Rente nicht sofort anrechnen
Kassel. Auf eine für die Altersvorsorge vorgesehene Lebens- oder Rentenversicherung kann das Sozialamt nur eingeschränkt zugreifen. Grundsicherungsbezieher müssen diese erst dann verwerten, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten Zugriff darauf haben, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Geklagt hatte ein heute 61 Jahre alter Mann aus Dresden. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente und ist ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Zudem verfügt er über eine private Rentenversicherung. Um diese für sein Alter zu sichern, vereinbarte er einen Verwertungsausschluss bis zum Jahr 2025. Die Stadt Dresden hatte ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nur als Darlehen genehmigt. Schließlich könne er sich seine Rentenversicherung später auch als Kapitalbetrag auszahlen lassen und damit die Darlehen zurückzahlen. (AFP/jW)
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