Aus: Ausgabe vom 17.09.2021, Seite 4 / Inland
Schlappe für Bundeswahlleiter
Berlin. Die Veröffentlichung von Wahlumfragen ist auch dann zulässig, wenn Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Entscheidung zugrunde liegen. Das stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem am Donnerstag verkündeten vorläufigen Beschluss fest, wie das Meinungsforschungsinstitut Forsa mitteilte. Bundeswahlleiter Georg Thiel hatte unter anderen Forsa Anfang September unter Androhung eines Bußgeldes aufgefordert, im Zusammenhang mit der Sonntagsfrage zur Bundestagswahl keine Umfragen mehr zu veröffentlichen, in die Briefwahlergebnisse einbezogen sind. Daraufhin hatte Forsa Klage erhoben und einen Eilantrag eingereicht. (AFP/jW)
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