Lesbische Ehepaare weiter diskriminiert
Kassel. Lesbische Ehepaare haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Kinderwunschbehandlung. Dies sei vom Gesetzgeber gewollt und nicht verfassungswidrig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Dass im Streitfall die Klägerin hormonelle Fruchtbarkeitsstörungen habe, ändere daran nichts. Mit ihrer Klage verlangte die Frau die Gleichbehandlung mit heterosexuell verheirateten unfruchtbaren Frauen. Diese können einen hälftigen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung bekommen. Laut Gesetz dürfen dafür aber »ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden«. Lesbische Ehepaare sind automatisch auf eine Samenspende angewiesen. Das BSG erklärte, die Vorschrift sei gewollt und nicht diskriminierend. (AFP/jW)
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