Rotlicht: Ersatzfreiheitsstrafe
Kristian StemmlerBestandteil des Strafgesetzbuches, dessen Klassencharakter sich nicht verheimlichen lässt, ist der Paragraph 43: »An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe«, heißt es darin. Im Klartext: Wer eine von einem deutschen Gericht verhängte Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, muss in den Knast. Dabei gilt das Verhältnis eins zu eins. Das heißt: Ein Tagessatz entspricht einem Tag Gefängnis. Diese »Ersatzfreiheitsstrafe« sichere, so wird das i...
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