Ärgerliche Geschichte
Wird ein Kunstwerk in der Lost-Art-Datenbank für mögliches Naziraubgut gelistet, ist das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht automatisch ein Makel am Eigentum. Solange die behaupteten Tatsachen wahr sind, müsse der Besitzer das hinnehmen, befand der fünfte Zivilsenat am Freitag. (Az. V ZR 112/22) Der Kunstsammler hat somit erfolglos durch alle Instanzen gegen die Verwalter des Nachlasses eines jüdischen Kunsthändlers geklagt. Um das Löschen des Eintrags zu erwirken, könnte er aber auch gegen das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste mit Sitz in Magdeburg vorgehen, das die Datenbank betreibt, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner am Freitag in Karlsruhe.
Der Kläger hatte 1999 bei einer Auktion die »Kalabrische Küste« des Malers Andreas Achenbach (1815–1910) rechtmäßig erworben. Das Gemälde hatte früher dem jüdischen Kunsthändler Max Stern gehört, der von den Nazis ein Berufsverbot erhielt, das Bild verkaufte und nach Kanada auswanderte. Seinen Nachlass verwaltet ein kanadischer Trust. Dessen Treuhänder ließen eine Suchmeldung in der Lost-Art-Datenbank veröffentlichen. Da ist das Bild seit dem 29. Juni 2016 mit dem Hinweis »Verlustumstand gemeldet als NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut« vermerkt. »Der Kläger ist in einer misslichen Lage«, sagte Brückner. Gerade in den USA dürfte das Gemälde schwer verkäuflich sein. (dpa/jW)
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