Verfassungsgericht bestätigt rassistische Vorschrift
Die Aufenthaltsbeschränkung für Asylbewerber verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegen das Grundgestz. Mit diesem am Mittwoch veröffentlichten Beschluß erklärte der Zweite Senat des Gerichts eine Vorschrift aus dem inzwischen novellierten Asylverfahrensgesetz aus dem Jahr 1991 für verfassungsgemäß. Auch das gültig Asylverfahrensgesetz von 1993 enthält jedoch im wesentlichen gleiche Bestimmungen (Az.: 2 BvL 5/92).
Asylbeweber erhalten häufig nur räumlich beschränkte Aufenthaltsgenehmigungen. Verlassen sie den von ihnen zugewiesenen Bezirk unerlaubt, kann dies als Ordnungswidrigkeit, im Wiederholungsfall sogar als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug geahndet werden. Im konkreten Falle hatte ein afghanischer Asylbewerber die Aufenthaltsbeschränkung wiederholt verletzt. Als er deshalb 1991 angeklagt wurde, legte ein hessisches Amtsgericht das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
Der Zweite Senat beurteilte jetzt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes als offensichtlich unbegründet. Die Beschränkung diene dem Zweck, daß der Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens jederzeit erreichbar sei. Da das Gesetz Ausnahmen zulasse und bei zwingenden Gründen ein Verlassen des Aufenthaltsbereichs gestatte, verletze es auch nicht das Übermaßverbot.
Unbeanstandet blieb auch die Strafandrohung. Sie diene dem öffentlichen Interesse, »unkontrollierte Bewegungen der in großer Zahl in der Bundesrepublik befindlichen Asylbewerber zu verhindern« und sicherzustellen, daß sie sich jederzeit zur Verfügung der Behörden und Gerichte hielten, urteilten die Verfassungsrichter.
jW
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